Groh-P.A. Veranstaltungstechnik e.K.| Brauerstraße 1 | 21244 Buchholz |04181 / 92 883 – 100 | info@groh-pa.de
Wat mutt, dat mutt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Groh-P.A. Veranstaltungstechnik e.K.

Jan Grohmann-Falke
Brauerstraße 1
21244 Buchholz

Telefon: 04181-92 883 100
E-Mail: info@groh-pa.de


I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Groh-P.A. Veranstaltungstechnik e.K., Brauerstraße 1, 21244 Buchholz (nachfolgend „Groh-P.A.“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder die Erbringung von technischen Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von Groh-P.A. ausdrücklich schriftlich anerkannt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Groh-P.A. sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.
  2. Groh-P.A. ist in der Entscheidung über die Annahme eines Auftrags frei. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Groh-P.A. oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.


§ 3 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Telefax sowie durch ein elektronisches Dokument (insbesondere E-Mail) gewahrt.


§ 4 Stornierung durch den Kunden

  1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, folgenden Anteil der gesamten vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen:
    a) 20 % der Vergütung, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
    b) 50 % der Vergütung, wenn spätestens 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird
    c) 80 % der Vergütung, wenn spätestens 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird,
    d) 100 % der Vergütung bei späterer Stornierung oder Nichtabholung.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens bei Groh-P.A. maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nachweist, dass Groh-P.A. kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.



§ 5 Zahlung

  1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge im Zeitpunkt des vereinbarten Leistungsbeginns fällig. Groh-P.A. ist zur Übergabe der Mietgegenstände bzw. zur Erbringung der Dienstleistung nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet, sofern nicht anders vereinbart.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich.
  3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütung während des Verzuges mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.


§ 6 Haftung

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Groh-P.A., deren gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet Groh-P.A. darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
  3. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.


II. Vermietung von Gegenständen


§ 1 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt am vereinbarten Tag der Bereitstellung (Abholtag) um 15:00 Uhr und endet am vereinbarten Tag der Rückgabe (Rückgabetag) um 12:00 Uhr. Die Bereitstellung und Rückgabe erfolgt im Lager von Groh-P.A., sofern nicht anders vereinbart.
  2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Groh-P.A. oder ein Dritter den Transport durchführt.


§ 2 Vergütung

  1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von Groh-P.A. enthaltene Mietpreis als vereinbart.
  2. Ist über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.


§ 3 Transport

  1. Soweit nicht anderweitig vereinbart wurde, schuldet Groh-P.A. nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Groh-P.A. den Transport durch ausdrückliche Vereinbarung, kann Groh-P.A. den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
  2. Lässt Groh-P.A. den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensansprüche in Anspruch zu nehmen.


§ 4 Gebrauchsüberlassung und Mängel

  1. Bei den vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
  2. Groh-P.A. wird die Mietgegenstände in ihrem Lager am Abholtag ab 15:00 Uhr in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein Mangel erst später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Groh-P.A. kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.
  4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, kündigen oder Schadensersatz verlangen.
  5. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von Groh-P.A. empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.


§ 5 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

  1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Groh-P.A. gebucht hat, lässt der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der VDE-Richtlinien, zu sorgen.
  3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Kunde einzustehen.
  4. Eine Untervermietung oder Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Groh-P.A. zulässig.


§ 6 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  2. Vereinbaren Groh-P.A. und der Kunde, dass Groh-P.A. die Versicherung übernimmt, hat der Kunde die Kosten der Versicherung zu erstatten. Andernfalls hat der Kunde den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 7 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, Groh-P.A. unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.


§ 8 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  2. Zugunsten von Groh-P.A. liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn:
    a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben,
    b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht,
    c) der Kunde mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine in Verzug gerät.


§ 9 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Groh-P.A. spätestens am Rückgabetag bis 12:00 Uhr zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände und Zubehör.
  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von Groh-P.A. abgeschlossen. Groh-P.A. behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Groh-P.A. hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der anteiligen Tagesvergütung zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
  4. Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung von Mietgegenständen hat der Kunde Groh-P.A. den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) zu erstatten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 10 Langfristig vermietete Gegenstände

  1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
  2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten durchzuführen.


III. Technische Dienstleistungen bei Veranstaltungen


§ 1 Leistungsumfang

  1. Groh-P.A. erbringt technische Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot.
  2. Die technischen Dienstleistungen können insbesondere umfassen: Planung, Aufbau, Einrichtung, Betreuung und Abbau von veranstaltungstechnischen Anlagen (Ton-, Licht-, Video- und Bühnentechnik) sowie die Bereitstellung von qualifiziertem Fachpersonal.
  3. Groh-P.A. ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer einzusetzen.


§ 2 Vergütung

  1. Für die technischen Dienstleistungen gilt die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Sofern keine Vergütung vereinbart wurde, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
  2. Mehrleistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und vom Kunden veranlasst oder genehmigt werden, sind gesondert zu vergüten.
  3. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn alle für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere technische Rahmenbedingungen, Hallenpläne, Zeitpläne und Sicherheitsvorschriften.
  2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsstätte rechtzeitig und in einem für den Aufbau geeigneten Zustand zugänglich ist. Hierzu gehören insbesondere ausreichende und belastbare Stromanschlüsse, ebene Aufbauflächen und freie Zufahrtswege für Transportfahrzeuge.
  3. Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Anmeldungen (z. B. GEMA, Bauordnung, Lärmschutz) sind vom Kunden auf eigene Kosten und Verantwortung rechtzeitig einzuholen.
  4. Der Kunde stellt Groh-P.A. angemessene Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe der Veranstaltungsstätte für die Dauer des Auf- und Abbaus zur Verfügung.


§ 4 Durchführung der Leistungen

  1. Groh-P.A. erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
  2. Groh-P.A. ist berechtigt, Art und Umfang der Leistungen aus sicherheitstechnischen oder organisatorischen Gründen zu ändern, sofern dies dem Kunden zumutbar ist und der Veranstaltungszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  3. Weisungen des Kunden, die nach Auffassung von Groh-P.A. die Sicherheit von Personen oder Material gefährden, ist Groh-P.A. berechtigt, ohne Vergütungsminderung abzulehnen.


§ 5 Haftung des Kunden

  1. Der Kunde haftet für alle Schäden an von Groh-P.A. eingesetztem Material und Equipment, die durch ihn, seine Mitarbeiter, Besucher, Künstler oder sonstige von ihm beauftragte Dritte verursacht werden.
  2. Der Kunde hat eine Veranstalterhaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen und Groh-P.A. auf Verlangen den Abschluss nachzuweisen.


§ 6 Absage und höhere Gewalt

  1. Wird die Veranstaltung aus Gründen abgesagt, die Groh-P.A. nicht zu vertreten hat, gelten die Stornierungsregelungen gemäß Abschnitt I § 4.
  2. Im Falle höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik) ist Groh-P.A. von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.


IV. Schlussbestimmungen


§ 1 Datenschutz

Groh-P.A. verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.


§ 2 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


§ 3 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Groh-P.A. und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz von Groh-P.A.. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland, ist der Sitz von Groh-P.A. ausschließlicher Gerichtsstand.


§ 4 Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.