Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verleih von Veranstaltungstechnik der Firma GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e.K., Brauerstraße 1, 21244 Buchholz
- Die Abholung und Rücklieferung der gemieteten Anlagen erfolgt nach nach schriftlich vereinbarten Zeiten auf dem Lieferschein. Allgemein gilt für Abholung am Miettag ab 12.00 Uhr, Rückgabe am Folgetag bis 11.00 Uhr. Bei Abholung der Anlagen wird die vereinbarte Miete im voraus fällig. Gegebenenfalls kann eine Kaution als Sicherheit verlangt werden, die der Mieter bei pünktlicher, kompletter und unversehrter Rückgabe der Anlage zurückerhält.
- Bei Abholung der Anlagen unterzeichnet der Mieter einen Mietvertrag. Mit seiner Unterschrift erkennt er an, daß sich die Anlage in einwandfreiem Zustand befindet. Außerdem erkennt er mit seiner Unterschrift ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Der Besteller sichert GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K. Zu, die Anlage in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Er haftet für Beschädigungen, Verlust und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Anlagen.
- Die Vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so ist GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle für jeden Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, den der GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Kommt ein Vertrag aus einem Grunde, den GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K nicht zu vertreten hat nicht zur Durchführung, so ist der Mieter selbst dann zur vereinbarten Vergütung verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat.
- Sollten sich bei der Benutzung der von GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K gestellten Gegenstände Mängel zeigen, die den einwandfreien Betrieb beeinträchtigen, so kann der Mieter nur dann Mietminderung um den Mietbetrag des entsprechenden Gerätes geltend machen, wenn der Mieter nachweislich (z.B. durch Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter und der Mailbox des Vermieters) rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung auf diese aufmerksam macht. Dadurch wird dem Vermieter die Gelegenheit gegeben, auf Bedienungsfehler hinzuweisen oder Ersatz zu beschaffen. Dieses gilt nur, wenn die Verursachung des Schadens durch den Mieter eindeutig auszuschließen ist.
- Wenn GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K die technische Durchführung der Veranstaltung übernimmt, gilt für die Haftung gleiches wie in Ziffer 7.; d.h. GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden beschränkt durch die Höhe der vereinbarten Tagesvergütung für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die von GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K durchzuführende Veranstaltung trotz grob fahrlässigem Verschulden desselben gleichwohl durchgeführt werden oder durchführbar sein, entfällt jegliche Haftung seitens GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K, und der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten.
- Der Besteller ist verpflichtet, GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K sofort telefonisch und schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Zugriff auf die von GROH-P.A. Veranstaltungstechnik e. K gestellten Anlagen nehmen sollten (wie z. B. durch Pfändung).
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Lüneburg.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einverständliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen – in den Grenzen des AGB-Gesetzes, soweit dieses gelten sollte, soweit wie möglich entspricht.